§ 1 Geltung dieser AGB
- Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftigen Verträge mit und Aufträge der Fa. ellis EVENTS GmbH, Frischlinstr. 25, 72336 Balingen, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Auftraggeber) gegenüber ihren gewerblichen Auftragnehmern.
- Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen zum Vertragsschluss führenden Erklärung gültige Fassung der AGB.
- Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer einen Rahmenvertrag schließt und einzelne Aufträge im Rahmen der Zusammenarbeit gesondert erteilt. In diesem Fall gelten die AGB auch für die Einzelaufträge, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.
- Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
- Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers annimmt. Soweit nicht ausdrücklich anders angeboten, beträgt die Annahmefrist 4 Wochen.
- Soweit der Auftraggeber ein „Angebot“ abgibt, handelt es sich insoweit um ein unverbindliches Angebot. Es gibt dann bei Zustimmung zu diesem „Angebot“ der Auftragnehmer das vertragsrechtlich verbindliche Angebot ab, das der Auftraggeber seinerseits (ggf. nach Rücksprache mit seinem Kunden, siehe Absatz 4) dann annehmen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Auftraggeber sein „Angebot“ ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet hat.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten des Auftraggebers sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber als Generalunternehmer für einen oder mehrere Kunden (Unternehmen, die Veranstalter sind und den Auftraggeber mit der Planung und Durchführung ihrer Veranstaltungen beauftragen, im Folgenden nur noch genannt: „Kunde“) auftritt und die Leistungen des Auftragnehmers insoweit zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, aber letztendlich für seinen Kunden „einkauft“, so dass die Leistungen des Auftragnehmers letztendlich diesem Kunden zu Gute kommen und auch mit zu Gute kommen sollen. Eine rechtliche Verbindlichkeit zu Lasten des jeweiligen Kunden wird durch diesen Hinweis auf die Konstellation nicht mehr begründet als sie vertraglich oder gesetzlich nicht ohnehin bereits besteht. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Auftraggeber demnach auch nicht Veranstalter der dem Vertrag mit dem Auftragnehmer zugrundeliegenden Veranstaltung.
- Der Auftragnehmer kann sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten auch anderer Subunternehmer bzw. Gehilfen bedienen, hat diese aber dem Auftraggeber zuvor namentlich zu benennen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Unterbeauftragung aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann gegeben sein, wenn im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und seinem Kunden dieser Kunde über die Unterbeauftragung informiert werden muss und dieser Kunde seine Zustimmung zu der Unterbeauftragung nicht erteilt, ohne dass der Kunde oder der Auftragnehmer für diese Verweigerung rechenschaftspflichtig wären, soweit sie nicht wider Treu und Glauben verweigert ist.
§ 3 Vergütung/Kosten
Die Vergütung/Kosten des Auftragnehmers wird fällig 30 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung nach Erbringung der vereinbarten Leistung, soweit keine andere Fälligkeit vereinbart ist.
§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Risiken und Gefahren in der Umsetzung und Durchführung des Auftrages hinweisen. (a) Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig unverzüglich über einen Schadensfall. (b) Soweit sich durch den Eintritts eines Schadensfalles neue Erkenntnisse ergeben, die die weitere Zusammenarbeit der Vertragspartner betreffen (z.B. auch im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses) und durch die Änderungen an etwaiger bisheriger Planung und Durchführung laufender oder anstehender Projekte geboten sind, so arbeiten die Vertragspartner eng zusammen. (c) Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensereignisses, das die Aufmerksamkeit der Presse erregt, sollen die Vertragspartner sich vor Äußerungen gegenüber der Presse abstimmen und zusammenarbeiten.
- Unterlagen, Skizzen und Dokumente des Auftraggebers oder dessen Kunden gelten als nicht verbindlich und sind vom Auftragnehmer auf Nutzbarkeit, Realisierbarkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer überprüft selbständig und eigenverantwortlich die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen und allgemein des Vertragsbzw. Auftragsgegenstandes, auch dann, wenn er hierzu Vorgaben vom Auftraggeber oder dessen Kunden erhält, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unmittelbar nach Vertragsschluss einen Ansprechpartner nennen, der für Rückfragen und Abstimmungsfragen zur Verfügung steht und befugt ist, verbindliche Aussagen zu tätigen und verbindliche Erklärungen entgegen zu nehmen.
- Sofern nicht anders vereinbart, können die Vertragspartner die jeweils vorhandenen und üblichen Kommunikationsmittel frei nutzen. Im Falle abweichender Vereinbarungen ist zumindest eine Faxnummer zu benennen, an die Erklärungen zugestellt werden können.
- Der Auftragnehmer ist zur Auskunft über den aktuellen Stand seiner vertragsgemäßen Tätigkeiten, zu getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, über den Versicherungsumfang, über Namen eingesetzter Mitarbeiter und Unterbeauftragter verpflichtet. Soweit der Kunde seinerseits Auskunft beim Auftraggeber verlangt, die die Vertragspflichten des Auftragnehmers betreffen, kann der Auftraggeber dieses Auskunftsverlangen an den Auftragnehmer weitergeben, und dieser ist dann gegenüber dem Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend im Verhältnis zu seinem Leistungsumfang und angemessenen zum damit einhergehenden Schadenspotential zu versichern, versichert zu halten und dem Auftraggeber auf Wunsch den Bestand einer solchen Versicherung nachzuweisen.
- Im Übrigen gelten auch § 5 bis § 8 als vertragliche Hauptpflicht.
§ 5 Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Datenschutz
- Alle vom Kunden des Auftraggebers erstellten Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (im Folgenden nur noch genannt: Unterlagen) gelten als Vorlage im Sinne des § 18 UWG. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Unterlagen erstellt.
- Für vertrauliche Informationen des Kunden gelten die §§ 17, 18 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) entsprechend. Dies gilt auch für vertrauliche Informationen des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erhaltene Unterlagen, Informationen nur auftragsgemäß zu verwenden. Dies gilt auch für Arbeitsergebnisse, die im Laufe des Auftrages entstehen.
- Der Auftragnehmer behält absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten über Arbeitsergebnisse und behandelt diese absolut vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus. Dies gilt für solche Teile der Arbeitsergebnisse nicht, soweit sie bereits öffentlich bekannt sind, vom Auftraggeber oder seinem Kunden öffentlich gemacht sind/werden oder allgemein offenkundig sind. Für die Nichtgeltung der Verschwiegenheits- und Ver- traulichkeitsverpflichtung ist der Auftragnehmer beweispflichtig.
- Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm überlassene Original-Unterlagen zurückzugeben und Kopie sowie digitale Dateien zu löschen, soweit sie nicht mehr zur vertragsgemäßen Tätigkeit erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu internen Dokumentationszwecken oder aus steuerrechtlichen oder anderen rechtlichen Gründen Unterlagen im notwendigen Umfang aufzubewahren. Der Auftraggeber hat ein Auskunftsrecht über die insoweit aufbewahrten Unterlagen und die Rechtsgrundlage der Aufbewahrung. Er kann einen Nachweis über die Löschung bzw. Vernichtung nach Ablauf der gesetzlichen Fristen verlangen, auf die der Auftragnehmer seine Aufbewahrung stützt.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass bei ihm verwahrte Unterlagen, Informationen und Dateien vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen rechenschaftspflichtig über die insoweit getroffenen Maßnahmen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur denjenigen Personen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Dateien in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und seinem Kunden zu gewähren, wie dies für die vertragsgemäße Leistung notwendig ist. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen rechenschaftspflichtig über die insoweit getroffenen Maßnahmen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine ggf. von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Gehilfen, Subunternehmer usw. entsprechend zur Einhaltung dieser Regelungen zu verpflichten und steht für deren Einhaltung auch seiner Mitarbeiter, Gehilfen, Subunternehmer usw. ein. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen rechenschaftspflichtig über die insoweit getroffenen Maßnahmen.
- Im Übrigen gilt eine zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung auch im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechend, soweit der Auftraggeber diese bei Vertragsschluss bekannt gegeben hat.
- Der Auftraggeber kann eine mit seinem Kunden getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung bzw. von ihm auferlegte Vertraulichkeitsanforderungen auch nach Vertragsschluss auch dem Auftragnehmer auferlegen, wenn die Inhalte branchenüblich sind, oder wenn die Nachträglichkeit vom Auftragnehmer (mit-)verursacht wurde, oder wenn der Auftragnehmer durch die Nachträglichkeit nicht wesentlich behindert wird. Für diesen letzten Fall gilt als Indiz der Unwesentlichkeit, wenn die Vertragspartner diese Inhalte bei Kenntnis vor Vertragsschluss auch mit einbezogen hätten.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei einer unberechtigten Weitergabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen und Informationen den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren und über den Fortgang der Prüfung bzw. Nachforschungen unterrichtet zu halten.
- Möchte der Auftragnehmer den Kunden des Auftraggebers als Referenz benennen (namentlich und/oder mit Logo), so hat er zuvor den Auftraggeber um Erlaubnis zu fragen. Diese Erlaubnis kann der Auftraggeber aus jedwedem Grund verweigern. Er kann sie auch verweigern, wenn der Kunde aus jedwedem Grund nicht zustimmt. Das gilt auch, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber als Referent benennen möchte.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und auch etwaig eingesetzte Mitarbeiter oder Subunternehmer hierzu zu verpflichten und anzuhalten; dies gilt insbesondere für die Einhaltung und Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem BDSG. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen rechenschaftspflichtig über die insoweit getroffenen Maßnahmen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch nach Abschluss des bzw. eines Vertrages, der diese AGB zum Inhalt hat, sämtliche sich aus dem für Deutschland und/oder den Kunden geltenden Datenschutzrecht sich ergebenden Maßnahmen, Vereinbarungen oder Verträge jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers zu schließen, jedenfalls soweit diese eine Anforderung des Kunden sind oder einer branchenüblichen, durchschnittlichen Angemessenheit entsprechen.
§ 6 Konkurrenzschutz
- Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen über den Kunden preisgibt und hier eine vertragsgemäß notwendige Zusammenarbeit ermöglicht und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Informationen über Mitarbeiter/Unterbeauftragte preisgibt und er damit eine vertragsgemäß notwendige Zusammenarbeit ermöglicht, verpflichten sich beide Vertragspartner, diese Preisgabe nicht dazu zu nutzen, selbst oder durch Dritte unmittelbar an den Kunden bzw. Mitarbeiter/Unterbeauftragten heranzutreten, um hierdurch künftige Aufträge direkt zu erhalten bzw. zu erteilen.
- Der Auftragnehmer darf während des Vertragsverhältnisses ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht direkt an den Kunden herantreten, um dort einen Auftrag direkt zu akquirieren, soweit dieser Auftrag in das Geschäftsportfolio/Leistungsangebot des Auftraggebers fällt bzw. fallen würde.
§ 7 Urheberrechte und andere Schutzrechte
- Sämtliche gesetzlich entstehenden Rechte, insbesondere Urheberrechte und andere Schutzrechte, werden vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in dem vertragsgemäßen Umfang eingeräumt, die der Auftraggeber benötigt, um als Generalunternehmer auch seinerseits seinen Auftrag gegenüber seinem Kunden zu erfüllen.
- Soweit möglich und zumutbar (maßgeblich ist das begründete Interesse des Kunden an der Rechtefreiheit), erbringt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistungen frei von Rechten Dritter, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, diese Leistungen seinem Kunden umfassend zu erbringen und dorthin die notwendigen Rechte einzuräumen.
- Soweit der Auftragnehmer seine Leistungen nicht frei von Rechten Dritter erbringen kann oder die Rechte Einschränkungen unterliegt, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hin.
- Im Zweifel hat sich der Auftragnehmer zuvor beim Auftraggeber durch Nachfrage zu erkundigen, welche Rechte notwendig sind bzw. welche Rechte an den Kunden weitergegeben werden müssen.
§ 8 Schutzrechte und C.I. des Kunden
- Soweit der Kunde des Auftraggebers diesen (=den Auftraggeber) verpflichtet, dass auch die Auftragnehmer des Auftraggebers für den ordnungsgemäßen Umgang mit der C.I. Auftraggebers an Schulungen des Kunden teilnehmen müssen, so muss auch der Auftragnehmer hieran teilnehmen.
- In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich strikt an die Vorgaben zur für die Platzierung von Logos, Farbgebung und den Umgang und Verwendung der C.I. des jeweiligen Kunden des Auftraggebers zu halten und auch eigene Mitarbeiter und Dienstleister dazu zu verpflichten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor der Nutzung von Logos oder C.I. Bestandteilen eines Kunden des Auftraggebers mit den Vorgaben vertraut zu machen und diese im Zweifel beim Auftraggeber zu beschaffen.
- Soweit der Auftraggeber durch ein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der C.I. in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer diesen hiervon frei und erstattet dem Auftraggeber jegliche Kosten (z.B. Vertragsstrafen). Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, zu Gunsten des Auftragnehmers die vom Kunden gestellten Ansprüche abzulehnen und bspw. Zahlungen zu verweigern, soweit die Ansprüche nicht offensichtlich unbegründet sind.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Schutzrechte des Kunden nicht anzugreifen oder angreifen zu lassen.
§ 9 Aufzeichnung der Veranstaltung
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Veranstaltung und darin enthaltene Leistungen des Auftragnehmers sowohl auf Bildund/oder Tonträger aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen umfassend für eigene Zwecke zu verwerten. Insbesondere gilt dies für Archivzwecke und für solche Zwecke, mit denen der Auftraggeber seine Referenzen darstellt.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Rechte auch seinem Kunden einzuräumen.
- Der Auftragnehmer wird mit anderen beteiligten Rechteinhabern aus seinem Einflussbereich, insbesondere seinen Mitarbeitern und Unterbeauftragten, entsprechende Vereinbarungen treffen, aus denen die Erlaubnis an den Auftraggeber hervorgeht, die Darbietungen und Leistungen gemäß Absatz 1 aufzuzeichnen.
- Der Auftragnehmer darf die Veranstaltung nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers aufzeichnen.
§ 10 Haftung des Auftraggebers
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftraggebers auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftragnehmers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftraggeber oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftragnehmers.
§ 11 Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und allen Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Verstoß des Auftragnehmers gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht.
§ 12 Vertragsstrafe
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, wenn er schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Höhe der Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen bestimmen, deren Angemessenheit im Streitfall vom Landgericht Hechingen überprüft werden kann. Ein etwaiger darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird von der Vertragsstrafe nicht berührt.
- Die Vertragsstrafenvereinbarung gilt auch ausdrücklich nach Vertragsende und auch Ende eines jeden Einzelvertrages fort, soweit die Pflichtverletzung erst nach Vertragsende/Einzelvertragsende festgestellt wird oder sie erst nach Vertragsende/Einzelvertragsende entsteht.
§ 13 Zusammenhang zur Veranstaltung des Kunden Kündigungsmöglichkeiten
- Wird die Veranstaltung des Kunden aus irgendwelchen Gründen abgesagt, abgebrochen, unterbrochen oder kann sie aufgrund Höherer Gewalt nicht oder nicht vollständig stattfinden, kann der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer kündigen.
- Der Auftraggeber kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn: (a)
- anzunehmen ist, dass sich Aktionen, Darbietungen und Maßnahmen im Laufe der Veranstaltung ohne Zutun des Auftraggebers unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland beziehen und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Herkunftsland des Kunden bzw. dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland oder dem Herkunftsland des Veranstalters oder in dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, negativ auswirken, (b) sich die vor Ort zuständigen Behörden und Polizei anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber und/oder dem Kunden die Fortführung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist, oder (c) eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
- Der Auftraggeber hat darüber hinaus ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, insbesondere wenn: (a) der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter dienen oder dienen würden, (b) Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, (c) der Auftragnehmer Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen vom Auftraggeber und/oder seinem Kunden von Bedeutung sind, (d) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, oder (e) der Auftragnehmer behördliche Auflagen nicht erfüllt, (f) der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtung aus § 5 bis § 8 verstößt. — Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber zumutbar ist und der Auftragnehmer alle durch die Abmahnung bzw. Fristsetzung sowie sonstigen erforderlichen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten im Voraus bezahlt oder durch unbedingte Sicherheitsleistung entsprechend absichert.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer im Falle einer Kündigung, die er nicht verschuldet hat, und soweit keine abweichende wirksame Stornierungsvereinbarung getroffen ist, nur seine bis dahin geleistete Tätigkeit abrechnen, soweit er diese nicht anderweitig verwenden kann oder ihre anderweitige Verwendung nicht böswillig unterlässt. Erhält der Auftraggeber von seinem Kunden aufgrund der Kündigung auf die konkrete Leistung des Auftragnehmers entfallenden Vergütungsansprüche höhere Zahlungen, als der Auftragnehmer nach diesem Absatz abrechnen könnte, erhöht sich dessen Anspruch entsprechend auf die Höhe der Zahlungen durch den Kunden an den Auftraggeber. Im Falle einer vom Auftragnehmer verschuldeten Kündigung beschränkt sich der Zahlungsanspruch zudem auf den mangelfreien Anteil der Leistungen, soweit er vom Auftraggeber verwertet werden kann; der mangelbehaftete Anteil kann entsprechend gemindert werden. Im Übrigen hat der Auftraggeber ein zinsfreies Zurückbehaltungsrecht bis zur rechtskräftigen Klärung etwaiger Schadenersatzansprüche (auch des Kunden).
- Der Auftragnehmer ist in jedem Falle einer Kündigung verpflichtet, auf Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitzuwirken. Verweigert er die Mitwirkung oder bleibt er einem vereinbarten oder einem vom Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft ihn die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn er infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
§ 14 Abtretung, Zurückbehaltung
- Der Auftragnehmer darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 15 Sonstiges
- Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Hechingen (Deutschland) vereinbart. Der Auftraggeber kann aber nach Wahl auch am Gerichtsstand des Auftragnehmers oder an einem gesetzlich ausschließlichen Gerichtsstand klagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht.
- Soweit für einen Vertrag, einen Einzelauftrag oder sonstige Dokumente mehrere Sprachversionen bestehen (z.B. deutsch und englisch) und diese zeitgleich in ein und demselben Vertrag eingebunden sein, ist im Zweifel bei widersprüchlichen Auslegungen im Wortlaut stets und allein die deutsche Version maßgeblich.
- Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden davon die übrigen Klauseln nicht berührt.
Stand der AGB: April 2018